Satzung

Satzung herunterladen

§ 1 (Name und Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen Dorfjugend Ohndorf, nachstehend Dorfjugend genannt.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

(3) Der Sitz des Vereins ist 31559 Ohndorf.

§ 2 (Geschäftsjahr)

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1) Die Dorfjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck der Dorfjugend ist die Förderung und Pflege von Bildung und Erziehung der Jugend im ländlichen Raum, der Heimatkunde, der Heimatpflege und des traditionellen Brauchtums. Außerdem werden Lebens- und Bleibeperspektiven im ländlichen Raum geschaffen und erhalten. Die Dorfjugend engagiert sich außerdem im Bereich der Förderung der Jugendhilfe im ländlichen Raum.

(3) Die Dorfjugend ist konfessionell und politisch neutral.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) offene Jugendarbeit im ländlichen Raum,
b) Veranstaltungen, die dem traditionellen Brauchtum dienlich sind, insbesondere das traditionelle Erntekronebinden und Maibaumaufstellen,
c) die Förderung des traditionellen Trachtentanzes und des regionalen Dialektes,
d) die Einrichtung und Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für die offene Jugendarbeit im Sinne des Satzungszwecks.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

(1) Die Dorfjugend ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

(1) Mittel der Dorfjugend dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Dorfjugend.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Dorfjugend fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Mitglieder der Dorfjugend können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele der Dorfjugend unterstützen.

(2) Die Dorfjugend hat die folgenden Mitglieder:

a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder.

(3) Die Mitglieder der Dorfjugend werden nach folgenden Kriterien eingeteilt:

a) Aktives Mitglied der Dorfjugend kann jede natürliche Person werden.
b) Passives Mitglied der Dorfjugend kann jede natürliche und juristische Person werden.

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand der Dorfjugend zu stellen. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(6) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(7) Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Mitglieder der Dorfjugend, die ihre Beitragspflicht nicht oder wiederholt säumig erfüllen, die durch ihr Verhalten das Ansehen der Dorfjugend gröblich schädigen, können aus der Dorfjugend ohne Einhaltung einer Frist ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keine Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 9 (Beiträge)

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich an den Kassierer des Vereins zu entrichten.

(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Die Mitgliedsbeiträge der aktiven und passiven Mitglieder sind unabhängig voneinander und können sich in der Höhe unterscheiden.

§ 10 (Organe der Dorfjugend)

(1) Organe der Dorfjugend sind

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
h) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse gerichtet war.

(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim dem/der 1. Vorsitzenden beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(7) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Dorfjugend, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der/die stellv. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(10) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(12) Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der stellv. Vorsitzenden,

(2) Die Dorfjugend wird durch ein Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der stellv. Vorsitzenden,
c) dem/der Kassierer/in,
d) dem/der Schriftführer/in.

(4) Dem Gesamtvorstand gehören bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder an.

(5) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(6) Der Gesamtvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

(8) Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.

(9) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(10) Wählbar sind alle aktiven Mitglieder, die während der kommenden Wahlperiode das 30. Lebensjahr nicht vollenden.

(11) Wiederwahl ist zulässig.

(12) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(13) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(14) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsregelungen entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 13 (Kassenprüfung)

(1) Die von der Mitgliederversammlung jeweils auf ein Jahr zu wählenden beiden Kassenprüfer/innen haben gemeinschaftlich Kassenprüfungen vorzunehmen. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Die Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist zulässig.

§ 14 (Ehrenmitgliedschaft)

(1) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Hierbei wird eine zwei Drittel Mehrheit benötigt.

(2) Ehrenmitglieder sollten sich in besonderem Maße um die Dorfjugend verdient gemacht haben.

(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die passiven Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 15 (Datenschutz)

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

a) Vor- und Nachname,
b) Adresse,
c) Geburtsdatum,
d) Telefonnummer(n) und
e) E-Mail-Adresse.

(2) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(3) Die Dorfjugend veröffentlicht Daten ihrer Mitglieder nur, wenn das Mitglied zu einer Veröffentlichung zugestimmt hat.

§ 16 (Auflösung der Dorfjugend)

(1) Die Auflösung der Dorfjugend kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke berufenen Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der Dorfjugend oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Dorfjugend an die Dorfgemeinschaft Ohndorf e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ohndorf, 19.07.2015